Die Statuten

Statuten

Wo nichts anderes erwähnt, gelten die männlichen Bezeichnungen gleichberechtigt für all weiblichen Personen.
Name § 1

Unter dem Namen Eiche-Zunft Hünenberg besteht seit Gründung am 9. April 1976 ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Zweck § 2 Die Zunft bezweckt die Erhaltung von Fasnachtsbräuchen als Kulturgut, fördert Veranstaltungen fasnächtlichen Charakters und pflegt die Geselligkeit. Sie kann auch andere Veranstaltungen organisieren.

Mitgliedschaft § 3 Mitglieder der Eiche-Zunft sind:
- Zunftvater bzw. Zunftmutter
- Meister (ehemalige Zunftväter)
- Ehrenzünfterinnen und Ehrenzünfter
- Zünfterinnen und Zünfter

Alle diese haben einen von der Zunftgemeinde festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Es ist Ehrensache, sowohl an der Zunftgemeinde teilzunehmen, als auch aktiv an den Veranstaltungen der Zunft mitzuhelfen.

Organe § 4 Die Organe der Zunft sind:
- Die Zunftgemeinde (ZG)
- Die Zunftversammlung (ZV)
- Der Zunftrat (ZR)
- Die Kontrollstelle

Zunftoberhaupt § 5 Zum Zunftoberhaupt können Frauen (Zunftmutter) und Männer (Zunftvater) einzeln oder als Paar (Zunftpaar) gewählt werden. Das Oberhaupt wird an der Inthronisation zeremoniell eingesetzt. Das Amt dauert ein Jahr und endet mit der Zepterübergabe anlässlich der nächsten Inthronisation.

Zunftgemeinde § 6 Oberstes Organ der Zunft ist die ZG. Sie tritt ordentlicherweise im Mai zusammen und wird vom ZR einberufen durch Publikation im Zuger Amtsblatt oder durch einfachen Brief.

Ihre Aufgabe ist:
- Protokoll der letzten ZG
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Botschaft des Zunftvaters
- Wahl des Zunftrates und der Kontrollstelle
- Wahl des Ersten Zunftmeisters
- Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die Auflösung der Zunft
- Ernennung von Ehrenzünftern

Zunftversammlung § 7 Die ZV wird vom ZR einberufen. Sie findet am Donnerstag vor St. Othmar statt. Haupttraktandum ist die folgende Fasnacht. Andere ZV kann der ZR jederzeit einberufen.

Zunftrat § 8 Der ZR besteht in der Regel aus 11 Mitgliedern. Die Amts-dauer beträgt ein Jahr, bei steter Wiederwählbarkeit. Der erste Zunftmeister wird durch die ZG gewählt. Im übrigen konstituiert sich der ZR selbst. Der ZR leitet die Geschäfte der Zunft, soweit sie nicht durch die Statuten ausschliesslich der ZG vorbehalten sind. Die Aufgaben eines jeden Zunft-rates sind in einem Pflichtenheft umschrieben. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Zunft wird vom ZR geregelt.

Der Zunftrat setzt sich zusammen aus:
- Erster Zunftmeister
- Zweiter Zunftmeister
- Erster Zunftschreiber
- Zweiter Zunftschreiber
- Erster Säckelmeister
- Zweiter Säckelmeister
- Zeremonienmeister
- Zeugwarte
- Beisitzer


§ 9 Die Aufgaben und Befugnisse des Zunftrates bestehen aus:
- Aufnahme von Zünfterinnen und Zünftern
- Ausschluss von Zünfterinnen und Zünftern ohne Angabe von Gründen aus dem Verein
- Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen ZG, der ZV und der Ratssitzungen
- Verwaltung des Zunftvermögens und des Inventars
- Gestaltung und Organisation der Fasnacht
- Das alljährliche Suchen und Bestimmen eines würdigen Zunftoberhauptes.
- Ernennung von Meisterinnen und Meistern
- Schlägt Ehrenzünfter zuhanden der ZG vor.

Kontrollstelle § 10 Die Kontrollstelle besteht aus 2 Personen. Wählbarkeit und Amtsdauer sind gleich geregelt wie beim ZR. Die Kontrollstelle überprüft die Jahresrechnung und den Vermögensstand der Zunft. Sie verfasst zuhanden der ZG einen schriftlichen Bericht und stellt Antrag auf Entlastung der Säckelmeister und des Zunftrates.

Jahresbeitrag § 11 Der Jahresbeitrag für Zünfterinnen und Zünftern beträgt maximal Fr. 100.-- und wird alljährlich von der ZG festge-setzt. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zur nächsten ZV zu begleichen. Das Zunftrechnungsjahr beginnt und endet mit der ordentlichen ZG.

Wahlen Abstimmungen § 12 Die Wahlen und Abstimmungen der ZG, ZV und des ZRs erfolgen mit einfachem Mehr der Anwesenden und offen, sofern nicht geheime Wahl resp. Abstimmung beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit hat der Erste Zunftmeister den Stichentscheid. Statutenänderungen bedürfen eines einfachen Mehrs.


§ 13 Bei Auflösung der Zunft ist das Zunftvermögen zuhanden einer zukünftigen Organisation mit gleichem Zweck der Einwohnergemeinde Hünenberg zur Verwaltung zu hinterlegen.



Diese Statuten treten nach Genehmigung durch der ausserordentlichen Zunftgemeinde vom 10. November 2005 in Kraft.

Hünenberg, den 10. November 2005



Eiche-Zunft Hünenberg

Der Erste Zunftmeister: Armin Bühler

Die Erste Zunftschreiberin: Anita Kündig